Servicestelle für den Sonderfond “DabeiSein!”
Bezuschussung von Bildungs- und Freizeitmaßnahmen für Kinder aus finanziell benachteiligten Familien
Alleinerziehende und Familien mit einem Kind oder mehreren Kindern aus der Samtgemeinde Liebenau können im Rathaus (Zimmer 9) Anträge auf Bezuschussung von Bildungs- und Freizeitmaßnahmen für Kinder stellen.
Für was können Zuschüsse gewährt werden?
Aus dem Sonderfonds für Kinder “DabeiSein” können Anträge gestellt werden für
- Jugend- und Familienfreizeiten (wenn Kinder allein teilnehmen)
- Erholungsmaßnahmen
- Kursgebühren für Musik- und Kunstschulen, Kurse der VHS
- Mitgliedsbeiträge für Sport- und Musikvereine
- Nachhilfeunterricht
- Klassenfahrten
- Kita-Fahrten
Voraussetzungen zur Antragstellung
Zuschüsse werden für benachteiligte Kinder bis zum Abschluss der allgemeinbildenden bzw. berufsbildenenden Schule gewährt, sofern nicht andere Leistungsträger vorrangig dafür zuständig sind.
Eine Leistung der Stiftung “Familie in Not” aus dem Sonderfonds “DabeiSein!” ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch aus dem Bildungspaket nach dem SGB II, dem SGB XII, nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz (Kinderztuschlagsberechtigte und Wohngeldbezieher) oder nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz besteht.
Die Mittel aus dem Sonderfonds “DabeiSein!” können Personen beantragen,
- deren Bruttobezüge nicht höher sind als das 2,5 fache, bei Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen als das 4,5 fache des Regelsatzes nach dem SGB II.
- die Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Die Obergrenze der Zuschüsse liegt bei 100 EUR. Die Gewährung einer Hilfe ist für jedes Kind grundsätzlich nur alle zwei Jahre möglich.
Auf der Internetseite www.familien-mit-zukunft.de stehen weitere Informationen sowie Unterlagen zum Download zur Verfügung.
Den aktuellen Antrag auf Gewährung von Mitteln der Landesstiftung Familie in Not aus dem Sonderfonds DabeiSein!, sowie das Merkblatt zu dem Antrag können Sie sich hier herunterladen und ausdrucken.







